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Recht & Gesetz

So gründe ich einen Verein

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Die "Bürgerinitiative" ist keine anerkannte Rechtsform, um z.B. ein gemeinsames "Geschäfts"-Konto zwecks Spendensammlung zu realisieren. Eine rechtlich zugelassene und meist verwendete Form in Deutschland ist der Verein.

"Die folgenden Gründungsformalitäten gelten in diesem Umfang nur für den eingetragenen und damit rechtsfähigen Verein, den so genannten e.V.:

  • Es sind mindestens sieben Personen nötig. Minderjährige bedürfen zur Teilnahme der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  • Es ist eine Gründungsversammlung abzuhalten.
  • Auf dieser Gründungsversammlung muss eine schriftliche Satzung beschlossen werden.
  • Die Satzung muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
 

Wikipedia über "Verein"

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Weiterführende Informationen zum Thema "Verein" gibt es bei Wikipedia:

"Der Verein (etymologisch: aus vereinen, eins werden und etwas zusammen bringen) bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen, völkerrechtlicher Verein) der Staaten selbst, etwa den Weltpostverein.

Anders als in den Rechtswissenschaften wird in den Sozialwissenschaften zwischen Verein und Verband unterschieden, obgleich beide den gleichen Rechtsstatus haben. Während der Verein eher auf lokale Bindung und gesellige Zwecke fokussiert ist, dient der (Interessen-)Verband der überregionalen Vertretung von Interessen und der Beeinflussung der Öffentlichkeit." mehr bei Wikipedia...

 

Rechtsfähigkeit des Vereins

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Die Rechtsfähigkeit eines Vereins ist ebenfalls zu beachten. Fällt beispielsweise die Mitgliederzahl unter 3, verliert der Verein diese.

"Rechtsfähigkeit des Vereins

Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand). Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung, eine Satzung. Er besteht unabhängig von Eintritt oder Austritt von Mitgliedern fort. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.

Der alleinige Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet: Der eingetragene Verein ist eine juristische Person , die wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten und auch Inhaber des Vereinsvermögens ist. Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins sind in den § 21 ff. BGB geregelt.

 

Die Haftung des Vereins und des Vorstands gegenüber Dritten

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Eine wesentliche Frage bei der Vereinsgründung ist die nach der Haftung. Für was haftet der Vorstand? Können die Mitglieder zur Haftung herangezogen werden? usw. Im folgenden wird diesen Fragen nachgegangen.

"Vertragliche Haftung

Da der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Verträge nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter abschließt, haftet allein der Verein den Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Der außenstehende Dritte hat bei Schäden aufgrund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB). Diese so genannte Organhaftung greift auch für Vertreter, die keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besitzen.

Diese Haftung greift nur dann nicht, wenn das handelnde Vorstandsmitglied sich über eine im Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung hinweggesetzt oder offensichtlich außerhalb des Vereinszwecks gehandelt hat. (s. auch:Vorstand).

Schadenshaftung

Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden bei Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde. Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson oder „nebenbei“ einen Schaden angerichtet hat, haftet hierfür nicht der Verein! Der Verein haftet also nur dann für den Vorstand, wenn dieser in „amtlicher“ Eigenschaft, eben als Vorstand, in Ausführung seiner Vereinsaufgaben und im Interesse des Vereins gehandelt hat.

 


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