| Beitragsseiten |
|---|
| Kommentierung der WAZV-Verbandssatzung |
| § 3 Aufgaben des Zweckverbandes |
| § 8 Verbandsvorsteher |
| § 12 Finanzbedarf |
| Alle Seiten |
Liebe Mitbürger,
erlauben Sie mir zuerst ein paar mir tiefst am Herzen liegende Worte.
Wir müssen uns in unserer heutigen maschinenlastigen, leistungsbilanzierenden und monetären Welt immer wieder an eines erinnern;
Wir sind alle Menschen! Alle Regelungen, Gesetze, Vorschriften, Verträge und Satzungen sind von Menschen für Menschen gemacht!
Und da sie von Menschen gemacht sind, können sie auch genauso wieder von Menschen geändert werden. Lassen Sie sich also nicht blenden oder von sprachlichen "Formulierungen" beeindrucken oder verängstigen, sondern benutzen Sie Ihren Verstand.
Fälschlicherweise wird in unserer Zeit der Mensch als klug bezeichnet, der sich hinter einer "Fachsprache" versteckt. Oft ist in diesem Kontext von sogenannte "Experten" die Rede.
Aus meiner Sicht ist aber der Mensch wirklich klug, der versucht so viele Menschen wie möglich mit seiner Sprache zu erreichen - und das geht nun mal nicht mit "Fachchinesisch".
Im Gegenteil: Sie sollten eher misstrauisch werden, wenn sich Menschen hinter einer Sprache verstecken, die Sie nicht kennen. Sie sollten darauf bestehen, dass Verträge, Vereinbarungen oder Satzungen so formuliert werden, dass Sie sie verstehen.
Wie sonst können Sie Gesetze, Regeln bzw. Verträge oder Satzungen befolgen, wenn Sie sie nicht einmal begreifen?!
Im Zweifelsfall müssen Sie eben fragen. Fragen Sie Ihren Bürgermeister. Fragen Sie die Verantwortlichen bei der WAZV, Ihren Rechtsanwalt oder Gemeindevertreter. Nicht der, der fragt ist dumm (obwohl gerade die Gefragten oft so reagieren als wenn dem so ist) sondern wer nicht fragt, ist dumm!
In diesem Sinne möchte ich mal versuchen - als "einfacher Bürger" - die Satzung des WAZV zu verstehen und aus dieser Sicht zu hinterfragen und zu kommentieren.
Ach ja - und noch etwas zu Beginn...
Bevor wir jetzt die Satzung "durchkauen" sollten wir uns als Bürger wohl einmal folgendes überlegen:
Welche Aufgabe hat aus unserer Sicht der WAZV?
Antwort:
Er soll uns in erster Linie mit dem überlebenswichtigen Trinkwasser versorgen. Nur zwei Tage kommen wir Menschen ohne das kostbare Nass aus - danach folgt schon der Exitus!
Wasser sollte somit jedem in guter Qualität, möglichst einfach und jederzeit für die Grundbedürfnisse ausreichend, zur Verfügung stehen.
Demzufolge ist der WAZV wohl der wichtigste "Dienstleister" für die Bürger dieses Landes. Er verrichtet sogar einen lebenswichtigen, unverzichtbaren Dienst für das Volk.
Aus diesem Blickwinkel betrachtet ergeben sich aus Sicht des Bürgers in einem sozialen, verantwortungsvollen, demokratischen, modernen und menschenrechtsbeachtenden Staat - auch unter ethischen und moralischen Aspekten - wohl folgende Forderungen an einen überlebensnotwendigen "Dienstleistungsverband":
- Der Verband sollte so strukturiert sein, dass massivst die Interessen der "Dienstnehmer" also der Bürger vertreten und berücksichtigt werden.
- Der Verband sollte von Menschen geleitet werden die nicht monetären Interessen unterliegen. Es sollten dort Menschen verantwortlich sein, die nicht aus Machtinteressen, sondern mit einer klaren Haltung zum Dienst am Menschen, an der eigenen Bevölkerung, an den Mitmenschen agieren.
- Es darf nicht sein, dass Bürger aus "Kostengründen" kein Trinkwasser in guter Qualität und bedarfsgerecht zur Verfügung haben!
- Es darf nicht sein, dass aus "Kostengründen" die Mitlebewesen in unserem Lande kein Zugriff auf trinkbares Wasser mehr haben!
- Der Bürger sollte so autark wie möglich, von einem Versorgungssystem sein. (Fehler z.B. in einem Rohrsystem, dürfen nicht dazu führen, dass ganze Bevölkerungsgruppen ohne Wasserversorgung dastehen bzw. ungesundes Wasser trinken.)
- Der Verband und die Dienstleistung unterliegen mindesten zweier "externen und unabhängigen Qualitätskontrollen", die nicht bestechbar, erpressbar oder parteipolitisch unterwanderbar o.ä. sein dürfen!
Ich denke, jetzt ist es an der Zeit, mal einen ersten Blick in die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz in der Lesefassung vom 1.1.2010 zu werfen.
Kurzkommentierte Lesefassung der Verbandssatzung des WAZV Parchim/Lübz
In der Präambel zur Satzung heißt es:
"Lesefassung – 4. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz
Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.
205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410) hat die
Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim/Lübz am
16. November 2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:"
Kommentar
Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern bildet die Grundlage für die Satzung des WAZV. Viele Bürgerinitiativler sind der Meinung, dass dieses Gesetz geändert werden müsste. Darauf will ich hier nicht weiter eingehen. Spätere Artikel werden sich damit befassen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz und Siegel
§ 2 Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet
§ 3 Aufgaben des Zweckverbandes
§ 4 Verbandsorgane
§ 5 Verbandsversammlung
§ 6 Zusammentreten, Einberufung und Aufgabe der Verbandsversammlung
§ 7 Beschlussfassung und Wahlen
§ 8 Verbandsvorsteher
§ 9 Verbandsvorstand
§ 10 Wirtschaftsführung
§ 11 Verbandsvermögen
§ 12 Finanzbedarf
§ 13 Verbandsumlage
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung
§ 15 Aufnahme von weiteren Mitgliedern
§ 16 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 17 Aufhebung des Verbandes
§ 18 Inkrafttreten
§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz und Siegel
- Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
- Der Zweckverband führt den Namen „Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim/Lübz“, nachfolgend WAZV genannt.
- Der WAZV hat seinen Sitz in Parchim.
- Der WAZV führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit Krone und abgerissenem Halsfell, und der Umschrift "Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim/Lübz“.
Kommentar
Die Definition einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt bei Wikipedia wie folgt:
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., auch mit KdöR, KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt. Ihre Verfassung ist öffentliches Recht.
Die restlichen Punkte sind selbsterklärend.
§ 2 Verbandsmitglieder und Verbandsgebiet
(1) Verbandsmitglieder sind die Städte Plau am See, Goldberg sowie Lübz mit den Ortsteilen Brook und Wessentin und die Gemeinden
| Damm | Siggelkow | Granzin |
| Domsühl | Spornitz | Karbow-Vietlübbe |
| Friedrichsruhe | Stolpe | Karow |
| Grebbin | Suckow | Kreien |
| Groß Godems | Tessenow | Kritzow |
| Groß Niendorf | Ziegendorf | Neu Poserin |
| Herzberg | Zölkow | Techentin |
| Karrenzin | Barkhagen | Wahlstorf |
| Lewitzrand | Buchberg | Wendisch Waren |
| Marnitz | Diestelow | Wendisch Priborn |
| Mestlin | Dobbertin | Werder |
| Rom | Gallin-Kuppentin | |
| Severin | Ganzlin |
(2) Das Verbandsgebiet (räumlicher Wirkungskreis) des WAZV umfasst das Gebiet seiner Verbandsmitglieder.
Kommentar
Hier wird das Verbandsgebiet festgelegt und damit der "räumliche" Gültigkeitsbereich der Satzung.






